Neue Dienstanweisung der Bundesagentur fuer Arbeit: Sperrfrist bei Aufhebungsvertraegen entfaellt

EEP Journal 01/2008
PDF-Ausgabe

[Beitrag erschienen im EEP-Journal – Ausgabe 01/2008]

Jan A. Strunk

Der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen:

Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes  gelöst wurde.

Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die BA auch der Abschluß eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe  des Arbeitnehmers angesehen – mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mußten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.

Weiterlesen