OLG Zweibrücken: Auffindbarkeit eines Fotos im Google-Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

Befindet sich ein urheberrechtlich geschütztes Foto nach Abgabe einer strafbewehrten Unter­lassungs­erklärung noch im Cache von Google und ist deshalb öffentlich auffindbar, so liegt darin keine erneute Urheber­rechts­verletzung. Der Rechteinhaber kann daher weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Aus den Gründen: „Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten vom … Weiterlesen

Betreiber eines WLAN-Hotspots muss spätestens nach Abmahnung Hotspot sichern

Der Betreiber eines WLAN-Hotspots muss diesen jedenfalls nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer über den Anschluss begangenen Urheber­rechts­verletzung durch ein Passwort sichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betreiber privat oder gewerblich tätig ist. Unterlässt er eine Absicherung, kann dies eine Haftung auf Unterlassung nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. (OLG … Weiterlesen

Neue Regelungen zu Widerrufs- und Rueckgabebelehrung seit Anfang August 2011 in Kraft

Die korrekte Abfassung einer Wiederrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung für den Fernabsatzhandel im Internet bzw. über Onlinemedien bleibt ein juristischer Dauerbrenner.

Auch nachdem der Gesetzgeber nach einigen Fehlversuchen zuletzt ein nachgebessertes Muster sowie umfangreiche Ausfüllhilfen bereitgestellt hat, scheitern noch immer viele Händler an der korrekten Abfassung und Einbindung in den Geschäftsablauf dieser im Online-Handel gegenüber Verbrauchern zu beachtenden Formerfordernisse. Grund hierfür sind die zahlreichen vorgesehenen Variationsmöglichkeiten, die auf das konkrete Onlineangebot anzupassen sind.

Zum 04.08.2011 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Widerrufsbelehrung und zur Rückgabebelehrung aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch die Entscheidung EuGH – C-489/07 (Messner) erneut geändert:

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Neue Dienstanweisung der Bundesagentur fuer Arbeit: Sperrfrist bei Aufhebungsvertraegen entfaellt

EEP Journal 01/2008
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[Beitrag erschienen im EEP-Journal – Ausgabe 01/2008]

Jan A. Strunk

Der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen:

Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes  gelöst wurde.

Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die BA auch der Abschluß eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe  des Arbeitnehmers angesehen – mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mußten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.

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