Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.03.2026 (VI ZR 194/23) entschieden, dass der SPIEGEL die Gründer des Wettanbieters Tipico öffentlich als Personen bezeichnen durfte, die „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ gegangen seien.
An dieser Formulierung hatten sich zwei der Gründer gestört. Sie wollten dem SPIEGEL untersagen lassen, ihnen ein rechtswidriges Vorgehen beim Aufbau des Unternehmens zu unterstellen. Die Vorinstanzen (LG und OLG München) gaben ihnen insoweit Recht, der BGH hat diese Entscheidungen nun gekippt und die Klage vollständig abgewiesen.
Anlass war ein SPIEGEL‑Beitrag von 2021 unter der Überschrift „Lizenz zum Durchmogeln“. Der Artikel zeichnete den Weg vom verrauchten Pferdewettbüro zum marktführenden Sportwettenanbieter nach: drei Schulfreunde aus Karlsruhe als Gründer, Franchisepartner mit krimineller Vergangenheit, „Sonderprovisionen“ auf Auslandskonten, Selbstanzeigen bei Finanzbehörden und eine lange Geschichte rechtlicher Grauzonen. Auf Seite 3 der damaligen Ausgabe kündigte der SPIEGEL diesen Artikel in einer Hausmitteilung an. Dort heißt es über die vier Gründer, sie hätten Tipico aufgebaut und seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ gegangen. Im Artikel selbst wurden zudem Kopien der Reisepässe der Gründer abgedruckt.
Das OLG München hatte in dieser Formulierung einen schweren Vorwurf illegalen Handelns gesehen, der sich – bezogen auf die klagenden Gründer – aus der SPIEGEL‑Recherche nicht herleiten lasse. Der dortige Senat hat die Aussage als Meinungsäußerung eingeordnet, sie aber in der Abwägung für unzulässig gehalten: Wer eine solche Bewertung als Ergebnis aufwendiger Recherche präsentiert, dürfe sie nicht ohne ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte verbreiten. Daran fehle es. Aus dem Artikel und dem Vortrag des SPIEGEL ergaben sich nach Auffassung des OLG keine tragfähigen Tatsachen, die den Vorwurf illegalen Verhaltens gerade der klagenden Gründer tragen könnten. Die Äußerung sei daher persönlichkeitsrechtswidrig.
Der BGH verwirft diesen Ansatz. Sein Kernargument: Würde man verlangen, dass eine abschätzige Kritik auf ausreichenden Tatsachen beruhen muss, und dies gerichtlich auf Tragfähigkeit überprüfen, hinge die Zulässigkeit einer Meinung von ihrer objektiven Berechtigung ab. Damit würde das Gericht letztlich entscheiden, welche Bewertungen noch richtig und deshalb erlaubt sind. Das sei mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Der Senat stellt klar, dass Art. 5 GG auch die falsche und die nicht begründete Meinung schützt. Geschützt ist die persönliche Stellungnahme – unabhängig davon, ob sie sachlich korrekt, rational, differenziert und sauber begründet ist oder nicht. Dass jemand für seine Bewertung keine nachprüfbaren Gründe nennt oder seine Gründe bei objektiver Betrachtung schwach sind, soll die Meinung nicht aus dem Schutzbereich und auch nicht ohne Weiteres aus der Zulässigkeit herausfallen lassen. Damit verschiebt der BGH einen Gedankengang, der bisher vor allem den Schutzbereich des Art. 5 GG betraf, erkennbar in die Ebene der Zulässigkeit. LTO spricht in diesem Zusammenhang von einem Urteil mit „Signalwirkung“ für die Instanzgerichte: Bislang haben Pressekammern gerade bei schweren Vorwürfen regelmäßig darauf abgestellt, ob es jedenfalls tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die geäußerte Meinung gibt; diese Kontrollinstanz tritt durch die Entscheidung deutlich in den Hintergrund.
Der BGH versteht die Tipico‑Formulierung des SPIEGEL als zusammenfassende, schlagwortartige Rechtsmeinung. Die tatsächlichen Grundlagen – Franchisepartner mit Vorstrafen, Auslandsprovisionen, Selbstanzeigen – seien im Hauptartikel dargestellt. Der Satz in der Hausmitteilung bewerte diese Vorgänge als Grenzüberschreitung. Ob diese Bewertung angemessen ist, prüft der BGH ausdrücklich nicht. Er beschränkt sich auf die Feststellung, dass es sich um eine Meinung handelt und keine Schmähkritik vorliegt. Damit tritt die Frage, ob eine ehrenrührige Bewertung überhaupt einen belastbaren Anlass in der Realität hat, in der Zulässigkeitskontrolle weitgehend zurück.
In der anschließenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit sieht der Senat keine überwiegenden schützenswerten Interessen der Betroffenen:
Betroffen sei die Sozialsphäre der Kläger, nicht ihre Privat‑ oder Intimsphäre. Die Kläger seien als Gründer und Gesellschafter eines großen, wirtschaftlich erfolgreichen Wettanbieters in einem regulierten Markt tätig. Wer in dieser Weise im Wirtschaftsleben agiere, müsse sich eine genaue Beobachtung und auch scharfe Kritik gefallen lassen. An der Frage, wie Tipico groß geworden ist und wie sich der Sportwettenmarkt entwickelt hat, bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund sei die pauschale Bewertung, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ gegangen, zwar eingriffsintensiv, aber noch kein so gravierender Angriff, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegen könnte. Der BGH hält fest, es seien keine schwerwiegenden Auswirkungen und keine stigmatisierende Wirkung zu erwarten.
Auch den Abdruck des Passfotos eines der Kläger lässt der Senat zu. Er wertet das Bild als zulässige Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Die Pressefreiheit umfasst aus seiner Sicht auch die Entscheidung, ob und wie bebildert wird. Das Passfoto sei klein, der Kläger darauf kaum erkennbar. Der durchschnittliche Leser verstehe den Abdruck der Reisepässe – im Zusammenhang mit der Abbildung des Tipico‑Towers auf Malta – nicht als Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungen, sondern als Illustration der internationalen Verflechtungen des Unternehmens und seiner Gründer. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht am eigenen Bild liege nicht vor.
Man kann diese Entscheidung als konsequent meinungs- und pressefreundlich einordnen. Der BGH nimmt ernst, dass Meinungsfreiheit nicht auf nüchterne, ausgewogene Kritik beschränkt ist, sondern auch die überzogene, unpräzise und im Ergebnis möglicherweise falsche Bewertung umfasst. In einem Feld wie dem Sportwetten‑ und Glücksspielmarkt – mit Steuerfragen, Grauzonen und Kontakten in problematische Milieus – will der Senat offenkundig vermeiden, dass Gerichte im Nachhinein darüber entscheiden, ob eine investigative Einschätzung scharf, aber noch angemessen oder schon zu weitgehend ist.
Der Preis ist allerdings eine spürbare Verschiebung zulasten des Persönlichkeitsschutzes. Der Vorwurf, ein Unternehmen über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinaus aufgebaut zu haben, betrifft nicht irgendeinen Randbereich der Sozialsphäre. Er zielt auf die berufliche und wirtschaftliche Integrität der Betroffenen. Die knappe Feststellung des BGH, es seien keine schwerwiegenden Auswirkungen zu erwarten, blendet aus, wie solche Formulierungen in der Realität wirken, etwa in der Wahrnehmung von Geschäftspartnern, Investoren, Banken, aber auch von Behörden und Öffentlichkeit.
Wenn der Senat gleichzeitig klarstellt, dass Gerichte die Tragfähigkeit der Bewertungsgrundlagen nicht zum Maßstab der Zulässigkeit machen sollen, verschiebt er den Schwerpunkt der Verantwortung. Die rechtliche Kontrolle wird auf wenige Extremfälle reduziert: bewusste Lügen, klare Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, existenzgefährdende Stigmatisierungen. Ob ein ehrschädigender Vorwurf – wie hier der „Grenzgang ins Illegale“ – gemessen an den Fakten vertretbar ist oder schlicht überzogen, wird damit der redaktionellen Sorgfalt und dem journalistischen Berufsethos überlassen.
Die bisher in verbreiteter Rechtsprechung maßgebliche Frage, ob es für eine bestimmte Bewertung überhaupt einen nachvollziehbaren Anlass gibt, verliert als eigenständiger Korrekturmechanismus erheblich an Gewicht. Wer künftig gegen ehrenrührige Veröffentlichungen vorgehen will, muss deutlich enger argumentieren: Entweder auf der Ebene der Einordnung (also darlegen, dass tatsächlich eine Tatsachenbehauptung vorliegt) oder über Ausnahmekonstellationen wie Schmähkritik oder existenzbedrohende Stigmatisierung.
Bewusst unwahre Tatsachen, reine Schmähungen und existenzvernichtende Zuschreibungen sind jedoch nicht das eigentliche Problem. Problematisch ist – wie im entschiedenen Fall – der Graubereich. Also die Konstellationen, in denen ein schwerwiegender Vorwurf als Meinung formuliert wird.
Wer als Person mit einem Unternehmen identifiziert wird, muss es nach diesem Urteil eher hinnehmen, öffentlich in die Nähe des Illegalen gerückt zu werden. Der BGH verlagert mit seiner Entscheidung den Schutz vor solchen Veröffentlichungen im Wesentlichen in den Bereich journalistischer Sorgfalt. Das wirft allerdings die naheliegende Frage auf, ob die Zeitungs‑ und Zeitschriftenredaktionen tatsächlich der richtige Adressat für diesen Vertrauensvorschuss sind. Mit Blick auf die heutige Medienlandschaft offenbart der BGH hier einen Optimismus, den man nicht zwingend teilen muss.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der gleiche Senat kurze Zeit später in einer anderen Sache (BGH, Urt. v. 28.4.2026 – VI ZR 113/25) Formulierungen gewählt hat, die an die bisherige Linie der Rechtsprechung anknüpfen:
„Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben.“
BGH, Urt. v. 28.4.2026 – VI ZR 113/25, Rn. 22
Ob und wie sich diese beiden Entscheidungen zueinander fügen, wird die zukünftige Praxis der Instanzgerichte zeigen müssen.