Dass eine Landesnorm, die ein bundesgesetzlich eingeräumtes Urheberrecht kurzerhand zur Dienstpflicht umgestaltet, mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ohne weiteres vereinbar sein würde, hätte bei näherer Betrachtung eigentlich auffallen können – jedenfalls denjenigen, die mit dem entsprechenden Normierungsversuch befasst waren. Nun musste das oberste deutsche Gericht wieder einmal reparieren:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor wenigen Tagen § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg für nichtig erklärt (BVerfG, Beschluß vom 24.03.2026 – 2 BvL 3/18).
Diese Norm hatte die Hochschulen des Landes dazu ermächtigt, ihr wissenschaftliches Personal per Satzung zur Ausübung des in § 38 Abs. 4 UrhG geregelten Zweitveröffentlichungsrechts zu verpflichten – also zu etwas, das der Bundesgesetzgeber 2014 mit dieser Regelung den Urheber(inne)n ausdrücklich freigestellt hatte.
Der Gedanke dahinter war politisch nicht unplausibel: Was aus Steuergeldern finanziert wird, soll auch der Allgemeinheit zugänglich sein. Die Universität Konstanz setzte das mit einer entsprechenden Hochschulsatzung um. Ihre eigene Jura-Fakultät klagte dagegen – und behielt Recht.
Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Urheberrecht zu. Der Zweite Senat des BVerfG legt diesen Titel aus, indem er an den historisch gewachsenen Normenbestand des deutschen Urheberrechts anknüpft. Dazu zählt neben dem Schutz wirtschaftlicher Verwertungsinteressen ebenso der Schutz der geistig-persönlichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Beides bildet nach dem sog. monistischen Prinzip, das dem Urheberrechtsgesetz seit 1965 zugrunde liegt, eine untrennbare Einheit.
Wer dem Urheber vorschreibt, ob, wann und wo er seinen Beitrag ein zweites Mal veröffentlicht, greift in diese Rechtsstellung ein. Das BVerfG qualifiziert die Norm nach ihren Wirkungen daher konsequenterweise als Schranke des Urheberrechts im Interesse der Allgemeinheit. Das jedoch ist eine Regelungskategorie, für die seit jeher der Bund zuständig ist.
Zwei Gegenargumente, die im Verfahren bemüht worden waren, ließ das Gericht nicht gelten:
Die Universität hatte geltend gemacht, die Norm richte sich formal an die Hochschulen, nicht an die Urheber selbst. Das BVerfG entgegnet erwartbar trocken: Entscheidend ist der materielle Gehalt, nicht die formale Einkleidung. Eine Gesetzgebungskompetenz, die dem Land fehlt, kann nicht auf dem Umweg über eine Satzungsermächtigung an eine Hochschule plötzlich doch wirksame Rechtsfolgen erzeugen.
Ebensowenig trug das Argument, es gehe ausschließlich um nichtkommerzielle Nutzung. Der Senat stellt klar, daß ideelle und materielle Urheberinteressen prinzipiell gleichwertig sind – und dass sich aus dem Urheberrechtsbegriff des Grundgesetzes nichts herauslösen läßt, nur weil man den kommerziellen Zweck ausdrücklich ausschließt.
Das gesellschaftspolitisch nachvollziehbare Ziel ändert daran ebenfalls nichts. Die Antwort des BVerfG ist hier unmißverständlich: Das Regelungsziel ermächtigt das Land nicht zu einem Übergriff auf den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes. Kompetenz entsteht nicht durch die Überzeugungskraft des Regelungsgrundes.
Wer eine verbindliche Open-Access-Pflicht für öffentlich finanzierte Forschung einführen will, muß das über das Urheberrechtsgesetz, nicht über das Hochschulrecht tun – und sich dann auch noch mit der Frage auseinandersetzen, wie weit Art. 5 Abs. 3 GG diesen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit trägt.
Die Masstäbe in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelten gleichermaßen für untergesetzliche Normierungen und verwaltungsinterne Vorgaben:
Hochschulsatzungen, Open‑Access‑Ordnungen oder auch bloße Dienstanweisungen können eine vom Bundesrecht abweichende oder dieses einschränkende Zweitverwertungspflicht nicht „durch die Hintertür“ einführen, wenn es an einer tragfähigen bundesgesetzlichen Grundlage fehlt.
Alles, was darauf hinausläuft, das in § 38 Abs. 4 UrhG angelegte Entscheidungsrecht der Urheber(innen) faktisch in eine Dienstpflicht zu transformieren, bewegt sich im selben kompetenzrechtlichen Feld wie die vom BVerfG beanstandete landesgesetzliche Regelung.
In der Praxis dürfte dies viele der in Hochschulen anzutreffenden Open‑Access‑Konzepte betreffen, die bislang überwiegend auf informelle Erwartungshaltungen, Zielvereinbarungen oder Evaluationselemente (z.B. bei Berufungsverfahren oder Leistungsbemessungen) setzen, ohne auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zurückgreifen zu können.
Auch hier gilt: Wo tatsächlich rechtlich verbindlicher Zwang zur Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts entstehen soll, ist der Gesetzgeber des Urheberrechts gefragt – nicht die Hochschulleitung oder der Hochschul-Satzungsgeber.