Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hat sich in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zu einem Dauerbrenner entwickelt. Typisches Muster: Das Arbeitsverhältnis ist arbeitgeberseitig beendet, die Trennung ist im Streit, und nahezu reflexartig wird ein Auskunftsersuchen gestellt – verbunden mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO für den Fall der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Erfüllung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat diesem Vorgehen mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. 4 SLa 196/24) zumindest für einen Teilaspekt die Grundlage entzogen und sich zu zwei wesentlichen Fragen positioniert:
Kann ein bereits in einem gerichtlichen Vergleich geregelter DSGVO-Auskunftsanspruch danach nochmals klageweise verfolgt werden? Und: Genügt der Vortrag von Kontrollverlust, Nervosität und Zeitablauf als Schadensnachweis nach Art. 82 DSGVO?
Das LAG hat mit seiner Entscheidung zwei wichtige Signale gesendet:
Ein DSGVO-Auskunftsanspruch, der im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs Gegenstand eines Verfahrens war und durch eine umfassende Abgeltungsklausel miterfasst wurde, ist erledigt – auch wenn er im Vergleichstext nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Und wer danach erneut Schadensersatz wegen seiner Nichterfüllung verlangt, muss einen konkreten, nachweisbaren Schaden darlegen; Zeitablauf, Kontrollverlust und allgemeines Unbehagen genügen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dafür nicht. Beides zusammen schränkt ein Missbrauchspotenzial ein, das in der Praxis in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hatte.
Worum ging es?
Der Kläger war mehrere Jahre als Junior-Projektleiter beschäftigt und hatte unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2022 ein umfassendes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gestellt. Parallel beanstandete er die Verwendung seines Fotos und Namens auf der Unternehmenswebsite und verlangte Schadensersatz in Höhe von zunächst EUR 2.500, später EUR 5.000. Diese Ansprüche brachte er in ein bereits anhängiges Arbeitsgerichtsverfahren ein und formulierte seinen Auskunftsantrag mehrfach um, orientiert an der jeweils aktuellen Judikatur zu Antragsfassungen nach Art. 15 DSGVO.
Im Oktober 2022 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Darin regelten sie neben offenen Vergütungsansprüchen und einem Arbeitszeugnis die Löschung von Foto und Name auf der Website, eine Erklärung des Arbeitgebers zur DSGVO-Einhaltung „weiterhin“ sowie eine Gesamtentschädigung von EUR 2.100 „hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverletzungen“ – ausdrücklich „insgesamt“. Eine umfassende Abgeltungsklausel erklärte zudem alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, bekannte wie unbekannte, für erledigt.
Bereits im Dezember 2022, also zwei Monate nach dem Vergleich, forderte der Kläger über seine Bevollmächtigten erneut Auskunft und Schadensersatz – mit ausdrücklichem Verweis auf das Ersuchen „vom 23.05.2022“. Der Anspruch bestehe „unverändert fort“, der Vergleich habe ihn nicht erfasst. Nach weiteren Mahnschreiben und schließlich einer Widerklage im Jahr 2024 scheiterte er sowohl vor dem Arbeitsgericht Mainz als auch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Das Gericht hat beide Klageziele – Auskunft und Schadensersatz – mit jeweils eigenständiger Begründung zurückgewiesen.
Auskunftsanspruch erledigt
Das Landesarbeitsgericht hat zunächst bestimmt, was überhaupt noch Streitgegenstand war. Es hat festgestellt, dass sich die wiederholten Auskunftsverlangen des Klägers – bei aller wechselnden Antragsfassung – durchgängig auf dasselbe ursprüngliche Begehren vom Mai 2022 bezogen. Die verschiedenen Umformulierungen dienten lediglich der Anpassung an die jeweilige Gerichtspraxis, ohne das Band zur Ausgangsbeanspruchung zu durchtrennen.
Auf dieser Grundlage hat das Gericht den Vergleich vom Oktober 2022 ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auskunftsanspruch darin mitgeregelt war. Maßgeblich waren vor allem zwei Stellen: Die Entschädigungszahlung nach Ziffer 5 des Vergleichs erfasste „insgesamt“ alle „geltend gemachten Datenschutzverletzungen“ – und zu diesen zählte nach dem Vorverfahren ausdrücklich auch die hälftig auf die Nichterfüllung des Auskunftsersuchens gestützte Forderung. Und die Erklärung des Arbeitgebers, sich „weiterhin“ an die DSGVO zu halten, hat das Gericht zutreffend als Verzichtsausdruck auf die gesetzlichen Sanktionsmechanismen wegen vergangener Vorfälle gelesen, nicht als Reservierung eines offenen Auskunftsanspruchs.
Die dogmatische Kernfrage, ob ein DSGVO-Auskunftsanspruch überhaupt vergleichsweise aufgegeben werden kann, hat das Landesarbeitsgericht klar beantwortet: Ja, zumindest für vergangene Datenverarbeitungen. Das Datenschutzrecht gründet im Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Wer in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen kann, muss auch auf Ansprüche verzichten können, die aus dieser Verarbeitung herrühren. Das OVG Saarland hatte in einem Urteil vom 13. Mai 2025 (Az. 2 A 165/24) dieselbe Linie gezogen. Das Landesarbeitsgericht hat sich dem angeschlossen und dabei zu Recht betont, dass die Transparenz des Verzichts hier schon dadurch gewährleistet war, dass der Auskunftsanspruch selbst Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen war. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht, ob ein Verzicht auf künftige Auskunftsansprüche möglich wäre – was nach dem Normzweck des Art. 15 DSGVO erheblichen Bedenken begegnet.
Kein Schaden
Den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO hat das Gericht unabhängig von der Vergleichsfrage abgewiesen. Erstinstanzlich hatte der Kläger noch geltend gemacht, allein der Zeitablauf seit der Auskunftsverweigerung begründe den Schaden. Je länger die Nichterfüllung andauere, desto höher sei der pauschal je Monat mit EUR 500,00 bezifferte Ersatzbetrag. In der Berufung ergänzte er einen „Kontrollverlust“ wegen seiner Einsätze im In- und Ausland sowie allgemeine Nervosität und Ungewissheit.
Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbringen nicht als ausreichend angesehen und sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des BAG gestützt. Das Bundesarbeitsgericht hat in Entscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025 klargestellt, dass Art. 82 DSGVO einen nachweislichen Schaden voraussetzt und dass Unsicherheits- und Unmutsempfindungen, die jeder unerfüllten Auskunft naturgemäß innewohnen, diesen Nachweis nicht ersetzen. Würde schon die bloße Nichterfüllung als solche genügen, liefe das auf eine automatische Schadensersatzhaftung bei jedem Auskunftsverstoß hinaus – das ist mit dem Verständnis des Art. 82 DSGVO nicht vereinbar, wie es der EuGH vorgegeben hat.
Die Frage, ob eine Verletzung des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen kann, hat der EuGH inzwischen bejaht.
Voraussetzung bleibt jedoch, dass der betroffenen Person durch den Verstoß tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist und der erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Die bloße Verletzung des Auskunftsrechts als solche genügt hierfür nicht.