Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat die Ray-Ban Meta AI Glasses technisch und datenschutzrechtlich untersucht. Das Ergebnis ist für die Nutzer der Brille nicht erfreulich:
Wer Personen aufnimmt, die nicht zum engen Freundes- oder Familienkreis gehören, kann sich nach Auffassung der Behörde regelmäßig nicht auf die sogenannte Haushaltsausnahme berufen. Dann gilt die DSGVO – mit dem Nutzer als datenschutzrechtlich Verantwortlichem.
Eine wirksame Einwilligung der aufgenommenen Personen hält der HmbBfDI im Alltag kaum für erreichbar. Außenstehende könnten regelmäßig schon nicht zuverlässig erkennen, dass sie aufgenommen werden. Und für eine Nutzung der erfassten Daten zum Training von Meta AI fehle in aller Regel ebenfalls eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Der Abschlussbericht des HmbBfDI vom 10. September 2026 liefert damit erstmals eine ausführliche behördliche Einordnung der Frage, ob eine solche KI-Brille von Privatpersonen im Alltag überhaupt datenschutzkonform genutzt werden kann.
Seine Antwort lautet rechtlich: Allenfalls sehr eingeschränkt. Praktisch bedeutet sie: Nein.
Eine Brille, die mehr sieht als ihr Träger
Die untersuchte Ray-Ban Meta Wayfarer der ersten Generation sieht zunächst wie eine herkömmliche Brille aus. Tatsächlich verfügt sie über eine Kamera, mehrere Mikrofone, Lautsprecher, Speicher und eine Verbindung zur Meta-AI-App.
Der Nutzer kann Fotos und Videos per Knopfdruck oder Sprachbefehl aufnehmen. Bei Videoaufnahmen wird auch Ton erfasst. Außerdem lässt sich Meta AI mit Fragen zur Umgebung ansprechen. Die Brille nimmt dann auf, was der Nutzer gerade sieht, und übermittelt die Informationen zur Verarbeitung an Meta.
Das unterscheidet sie von einer gewöhnlichen Kamera zwar nicht unbedingt hinsichtlich des Ergebnisses, wohl aber hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verwendung:
Ein Smartphone muss hervorgeholt, ausgerichtet und sichtbar bedient werden. Bei der Brille können ein Blick und ein Sprachbefehl genügen. Wer sich vor ihr befindet, erkennt deshalb regelmäßig nicht, ob er gerade nur angesehen oder zugleich aufgenommen wird. Darin liegt das eigentliche Problem dieser Technik.
Ein weißes Licht schafft noch keine Transparenz
Die Ray-Ban Meta AI Glasses verfügen über ein weißes LED-Signal, das bei Foto- und Videoaufnahmen aktiviert werden soll. Der HmbBfDI hat dessen Erkennbarkeit unter verschiedenen Bedingungen untersucht.
Sein Ergebnis fällt deutlich aus:
Das Licht sei abhängig von Blickwinkel, Entfernung und Umgebungshelligkeit häufig schlecht erkennbar. Vor allem im Freien und bei Sonnenschein könne es leicht übersehen werden.
Hinzu kommt ein zweites Problem: Selbst eine wahrgenommene LED erklärt nicht, was gerade geschieht.
Außenstehende können dem Licht weder entnehmen, ob ein Foto oder ein Video aufgenommen wird, noch ob dabei Ton erfasst wird. Erst recht bleibt unklar, ob die Aufnahme lediglich auf der Brille gespeichert, an ein Smartphone übertragen oder im Rahmen einer Anfrage durch Meta AI verarbeitet wird.
Der Bericht weist damit zu Recht darauf hin, dass eine kleine Kontrollleuchte keine datenschutzrechtliche Transparenz herstellt. Sie kann allenfalls auf einen technischen Vorgang hinweisen. Die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen über Verantwortlichen, Zwecke, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte vermittelt sie nicht. Und weil das Licht häufig gar nicht wahrgenommen wird, erfüllt es noch nicht einmal diese begrenzte Warnfunktion zuverlässig.
Plötzlich verantwortlich
Die rechtlich weitreichendste Aussage des Berichts betrifft nicht Meta, sondern die Person hinter der Brille:
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
Wer die Kamera aktiviert, ihren Aufnahmebereich bestimmt und festlegt, wozu ein Foto, ein Video oder eine KI-Anfrage erstellt wird, trifft wesentliche Entscheidungen über die Datenverarbeitung. Der HmbBfDI geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass der Nutzer der Brille für die von ihm veranlasste Aufnahme selbst datenschutzrechtlich verantwortlich ist.
Das gilt allerdings nur, wenn die DSGVO überhaupt anwendbar ist.
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO gilt sie nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Diese sogenannte Haushaltsausnahme verhindert, dass jedes private Fotoalbum, jede Kontaktliste und jede familiäre Kommunikation den vollständigen Pflichten der DSGVO unterliegt.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wann ist die Verwendung einer Kamerabrille noch eine persönliche Tätigkeit – und wann nicht mehr?
Die Haushaltsausnahme
Der HmbBfDI zieht die Grenze ausgesprochen restriktiv:
Wer ausschließlich sich selbst, Familienangehörige oder enge Freunde aufnimmt, kann sich danach grundsätzlich auf die Haushaltsausnahme berufen. Werden dagegen gezielt Personen außerhalb dieses Kreises erfasst, soll die DSGVO regelmäßig anwendbar sein.
Für diese Auffassung gibt es gewichtige Argumente:
Der Europäische Gerichtshof legt die Haushaltsausnahme seit Jahren eng aus. Im Urteil Ryneš vom 11. Dezember 2014 – C-212/13 ging es um eine private Überwachungskamera, die neben dem Eingangsbereich eines Hauses auch Teile des öffentlichen Straßenraums erfasste. Der EuGH entschied, dass eine solche Überwachung nicht mehr ausschließlich persönlicher oder familiärer Natur ist, wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt.
Das Urteil betraf eine fest installierte und fortlaufend aufzeichnende Kamera. Es lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jedes gelegentliche private Foto übertragen.
Der rechtliche Grundgedanke ist aber grundsätzlich übertragbar:
Eine Datenverarbeitung verliert ihren ausschließlich privaten Charakter, wenn sie gezielt aus der persönlichen Sphäre herausgreift und fremde Personen im öffentlichen Raum erfasst.
Auch die bloße Tatsache, dass der Nutzer kein geschäftliches oder berufliches Interesse verfolgt, genügt für die Haushaltsausnahme nicht. „Privat veranlasst“ und „ausschließlich persönlich oder familiär“ sind nicht dasselbe.
Nicht jeder Passant beendet die Haushaltsausnahme
Die im Bericht zugrunde gelegte Formel vom engen Freundes- und Familienkreis darf trotzdem nicht als starre Personengrenze verstanden werden.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO stellt auf den Charakter der Tätigkeit ab. Die Vorschrift sagt nicht, dass auf einer privaten Aufnahme ausschließlich Personen aus dem eigenen sozialen Nahbereich erscheinen dürfen.
Ein Urlaubsfoto verliert seinen persönlichen Charakter nicht zwingend, weil im Hintergrund Passanten zu erkennen sind. Gleiches gilt für das Foto einer Sehenswürdigkeit oder ein Familienvideo, auf dem beiläufig fremde Personen erscheinen.
Die bloße Miterfassung eines Dritten kann daher nicht in jeder Konstellation genügen, um den vollständigen Pflichtenkatalog der DSGVO auszulösen.
Anders liegt der Fall, wenn die Aufnahme gerade auf eine fremde Person gerichtet ist:
Wer einen Passanten gezielt fotografiert, ein Gespräch mit einer anderen Person filmt oder seine Umgebung fortlaufend mit einer körpergetragenen Kamera dokumentiert, bewegt sich deutlich außerhalb des klassischen privaten Erinnerungsfotos.
Die Grenze verläuft deshalb nicht allein zwischen „Freund“ und „Fremdem“. Entscheidend sind Zweck, Zielrichtung, Umfang, Dauer, räumlicher Zusammenhang und weitere Verwendung der Aufnahme.
Gerade bei einer Smart Glasses spricht allerdings mehr gegen die Haushaltsausnahme als bei einem beiläufigen Smartphone-Foto.
Die Technik ist auf eine besonders einfache und unauffällige Erfassung des jeweiligen Blickfeldes ausgelegt. Sie erleichtert damit gerade solche Aufnahmen, die sich gezielt auf das Verhalten und die Umgebung fremder Personen erstrecken.
Wenn die DSGVO gilt, wird es schwierig
Ist die Haushaltsausnahme nicht einschlägig, benötigt der Nutzer eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.
Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müsste freiwillig, bestimmt, informiert und vor Beginn der Verarbeitung erteilt werden. Das lässt sich in typischen Alltagssituationen kaum umsetzen. Wer nicht erkennt, dass eine Kamera auf ihn gerichtet ist, kann schon tatsächlich nicht wirksam in die Aufnahme einwilligen.
Auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO kann sich der Nutzer ebenfalls nicht pauschal berufen. Er müsste zunächst ein konkretes berechtigtes Interesse benennen. Die Aufnahme müsste zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein. Anschließend wären die Interessen des Nutzers gegen die Rechte und vernünftigen Erwartungen der aufgenommenen Person abzuwägen.
Gerade die fehlende Erkennbarkeit der Aufnahme wiegt hierbei schwer:
Wer einer äußerlich gewöhnlichen Brille gegenübersteht, muss regelmäßig nicht damit rechnen, zugleich fotografiert, gefilmt oder von einem KI-System analysiert zu werden.
Der HmbBfDI hält eine Rechtfertigung über berechtigte Interessen deshalb nur in seltenen Konstellationen für möglich. Denkbar sind beispielsweise Aufnahmen zur Beweissicherung in einer konkreten Gefahren- oder Konfliktsituation. Auch dann kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls und die Erforderlichkeit der Aufnahme an.
Ein allgemeines Interesse daran, den Alltag mit der Brille zu dokumentieren, dürfte kaum ausreichen.
Bei Meta AI beginnt eine neue Verarbeitung
Noch problematischer wird die Nutzung, wenn eine Aufnahme nicht lediglich für den Nutzer erstellt wird, sondern in eine Anfrage an Meta AI einfließt.
Dabei müssen mehrere Verarbeitungsschritte getrennt werden:
Die Erfassung durch Kamera oder Mikrofon, die Übermittlung an Meta, die Analyse zur Beantwortung der konkreten Anfrage und eine mögliche weitere Verwendung für die Entwicklung oder das Training der KI.
Die Einwilligung des Brillenträgers kann diese Verarbeitung für andere Personen nicht legitimieren. Niemand kann in die Verarbeitung fremder personenbezogener Daten einwilligen, nur weil er selbst das Gerät trägt.
Der HmbBfDI kommt zu dem Ergebnis, dass beim eingeschalteten KI-Training für bestimmte Erhebungs- und Übermittlungsvorgänge eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Nutzers und von Meta nach Art. 26 DSGVO vorliegen kann.
Diese Einordnung ist angesichts der weiten Rechtsprechung des EuGH vertretbar. Gemeinsame Verantwortlichkeit setzt weder eine gleichberechtigte Entscheidungsmacht noch voraus, dass beide Beteiligten Zugriff auf sämtliche Daten haben. Sie kann zudem auf einzelne Phasen einer umfassenderen Verarbeitung begrenzt sein.
Der Nutzer aktiviert die Funktion und veranlasst die Erhebung und Übermittlung. Meta stellt das System bereit und verwendet die Daten bei entsprechender Einstellung auch zur Verbesserung seiner KI.
Zwingend ist diese rechtliche Konstruktion jedoch nicht. Der normale Nutzer bestimmt weder die Trainingsmethoden noch die konkrete weitere Verwendung der Daten. Ob seine Entscheidung zur Nutzung der Funktion bereits genügt, um ihm den Trainingszweck Metas zuzurechnen, ist gerichtlich nicht geklärt.
Praktisch hilft diese Unsicherheit dem Nutzer allerdings wenig:
Liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor, wäre eine Vereinbarung über die Verteilung der datenschutzrechtlichen Pflichten nach Art. 26 DSGVO erforderlich. Eine solche Vereinbarung steht dem gewöhnlichen Nutzer nicht zur Verfügung.
Ist dagegen Meta allein für das KI-Training verantwortlich, benötigt Meta selbst eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten unbeteiligter Personen.
Der Bericht kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine solche Rechtsgrundlage regelmäßig fehlen wird. Wer zufällig in das Blickfeld einer KI-Brille gerät, rechnet weder mit einer Übermittlung seiner Daten an Meta noch mit deren Verwendung zur Weiterentwicklung eines KI-Modells.
Veröffentlichung ist noch einmal etwas anderes
Die Aufnahme und ihre Veröffentlichung sind rechtlich voneinander zu trennen.
Der EuGH hat im Urteil Buivids vom 14. Februar 2019 – C-345/17 klargestellt, dass die Veröffentlichung eines Videos auf einer für eine unbestimmte Zahl von Personen zugänglichen Plattform regelmäßig keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit mehr darstellt.
Wer Aufnahmen aus einer Smart Glasses öffentlich auf Instagram, Facebook, TikTok oder einer anderen Plattform verbreitet, wird sich daher grundsätzlich nicht auf die Haushaltsausnahme berufen können.
Daneben bleiben das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild maßgeblich. Für journalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen gelten insbesondere die Wertungen der §§ 22, 23 KUG. Außerhalb dieses Bereichs ist das genaue Verhältnis zwischen DSGVO und Kunsturhebergesetz nicht in jeder Konstellation abschließend geklärt.
Klar ist aber: Die Zustimmung zu einer Aufnahme ist nicht automatisch eine Zustimmung zu deren Veröffentlichung. Und wer heimlich aufgenommene Personen einem unbegrenzten Publikum präsentiert, kann sich kaum noch auf einen rein persönlichen Vorgang berufen.
Die DSGVO ist nicht das einzige Problem
Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Einordnung können Smart Glasses strafrechtliche Grenzen überschreiten.
Nach § 201 StGB macht sich strafbar, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt. Erfasst werden insbesondere Gespräche, bei denen die Beteiligten berechtigterweise davon ausgehen, dass sie nicht aufgezeichnet werden.
Nicht jeder zufällig miterfasste Gesprächsfetzen erfüllt diesen Tatbestand. Erforderlich ist vorsätzliches Handeln. Wer jedoch bewusst ein vertrauliches Gespräch mit der Brille aufzeichnet, riskiert mehr als einen Datenschutzverstoß.
§ 201a StGB schützt daneben vor bestimmten Bildaufnahmen aus Wohnungen, besonders geschützten Räumen sowie aus hilflosen oder entwürdigenden Situationen. Die Norm verbietet nicht jede heimliche Aufnahme. In Umkleiden, Sanitärbereichen, Wohnungen oder vergleichbaren Rückzugsräumen kann ihre Schwelle aber schnell erreicht sein.
Schließlich enthält § 8 TDDDG ein Verbot bestimmter Telekommunikationsanlagen, die als Alltagsgegenstände getarnt und in besonderer Weise zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen geeignet oder bestimmt sind.
Die Bundesnetzagentur sieht bei den Ray-Ban Meta AI Glasses derzeit keinen Anlass für ein solches Produktverbot, weil die Aufnahmefunktion durch die LED erkennbar sein soll. Der HmbBfDI bewertet die tatsächliche Erkennbarkeit dieses Signals erheblich kritischer.
Beide Behörden prüfen allerdings unterschiedliche Tatbestände. Dass die LED keine hinreichende datenschutzrechtliche Transparenz herstellt, bedeutet nicht automatisch, dass die Brille eine verbotene Anlage nach § 8 TDDDG ist.
Und nun?
Der Bericht des HmbBfDI ist kein Gerichtsurteil und auch kein generelles Verbot der Ray-Ban Meta AI Glasses. Er formuliert eine aufsichtsbehördliche Rechtsauffassung auf Grundlage eines bestimmten Modells und des bei der Untersuchung vorhandenen technischen Standes.
Seine tatsächliche Diagnose überzeugt:
Die Brille macht Aufnahmen möglich, die für andere Personen kaum erkennbar sind. Das LED-Signal warnt nicht zuverlässig und erklärt erst recht nicht, welche Verarbeitung tatsächlich stattfindet. Sobald Meta AI einbezogen wird, treffen eine unauffällige Datenerhebung, eine für Betroffene undurchsichtige Übermittlung und mögliche weitere Trainingszwecke aufeinander.
Bei der Haushaltsausnahme bleibt die Grenzziehung allerdings weniger eindeutig, als es die Formel vom engen Freundes- und Familienkreis vermuten lässt.
Nicht jede beiläufige Aufnahme eines Passanten macht den privaten Fotografen automatisch zum Verantwortlichen nach der DSGVO.
Wer dagegen gezielt fremde Personen aufnimmt, seine Umgebung fortlaufend dokumentiert, Aufnahmen an Meta AI übermittelt oder sie einem unbestimmten Publikum zugänglich macht, verlässt den geschützten persönlichen Bereich deutlich schneller.
Abseits der ganzen datenschutzrechtlichen Implikationen bleibt aber ein klarer Befund:
Eine Technik, die ihrem Nutzer das gezielte Erfassen fremder Menschen besonders leicht macht, während die Betroffenen weder die Aufnahme noch deren weitere Verwendung zuverlässig erkennen können ist nicht nur rechtlich problematisch.
Sie muss auch ethisch diskutiert werden.
Dabei ist u.a. zu erörtern, ob man als Gesellschaft Geschäftsmodelle billigen möchte, die Menschen systematisch zu ahnungslosen (Strafrechtler würden es wohl als „absichtlos dolos“ bezeichnen) Werkzeugen Dritter für kommerzielle Zwecke macht, die sie weder kennen noch deren Zusammenhänge sie verstehen.