Viele tun es inzwischen – allerdings längst nicht alle auch rechtskonform. Nach wie vor werden von vielen Anbietern munter Rechnungen im pdf-Format verschickt – ohne damit jedoch den gesetzlichen Anforderungen an eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnungsstellung zu genügen.
Für den Verbraucher als Rechnungsempfänger mag das weniger dramatisch sein.
Aber für den Unternehmer kann das bei der Betriebsprüfung eine böse Überraschung werden…
[Beitrag erschienen im EEP-Journal – Ausgabe 01/2008]
Jan A. Strunk
Der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen:
Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst wurde.
Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die BA auch der Abschluß eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers angesehen – mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mußten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.
Internet und e-Mail-Kommunikation am Arbeitsplatz sind nicht nur wegen der Dauerbrenner „Privatnutzung“ und „Teilhaberechte von Interessenvertretungen“ mittlerweile ein ständiges Thema zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern.
In einem Beitrag für die März-Ausgabe 2008 der Fachzeitschrift „Computer und Arbeit“ (CuA) stellt Rechtsanwalt Strunk eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vor, das sich mit der Frage zu befassen hatte, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) es arbeitgeberseitig zulässig ist, einem gekündigten Mitarbeiter die dienstliche IT-Nutzung zu verweigern:
Auf Einladung der Gesamtmitarbeitervertretung der Norddeutschen Gesellschaft für Diakonie (NGD) habe ich am 10.12.2007 im Bonhoefferhaus in Rendsburg ein Seminar zur IT-Nutzung in der Dienststelle durchgeführt.