Datenschutzrechtliche Anordnung zur Einlagerung von Patientenakten
Eine „Verarbeitung“ gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO setzt eine Handlung im Sinne einer menschlichen Aktivität voraus. Die bloße Lagerung personenbezogener Daten, ohne dass mit diesen Daten „umgegangen“ wurde oder „umgegangen“ wird, stellt keine Verarbeitung in diesem Sinne dar. So entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.10.2020, 5 Bs 152/20) Aus den Gründen: Auch das … Weiterlesen