Erlaubtes und Unerlaubtes bei der Online-Öffentlichkeitsarbeit von Betriebs- und Personalräten


CuA - Computer und ArbeitBeitrag in „COMPUTER UND ARBEIT“ – Fachzeitschrift für Betriebs- und Personalräte zu EDV-Einsatz, Mitbestimmung und Datenschutz – April 2005]

Die Gedanken sind frei…

Natürlich darf jeder denken, was er will und – in Artikel 5 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt – in der Regel auch sagen und veröffentlichen, was er denkt. Allerdings ist die Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit nicht grenzenlos erlaubt – sie wird beschränkt durch Gesetze. Auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Interessenvertretungen im Intranet und im WorldWideWeb gilt es daher einige Besonderheiten zu beachten, die sich zum einen aus den allgemeinen Gesetzen ergeben (also etwa dem Strafgesetzbuch, den Pressegesetzen, den Datenschutzgesetzen, dem Bürgerlichen Gesetzbuch etc.), ganz wesentlich aber auch aus den spezifischen Vorgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das jeweilige Personalvertretungsgesetz machen. Hauptsächlich die zweite Kategorie soll in diesem Beitrag Gegenstand einer näheren Betrachtung sein.

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Unkalkulierbares Risiko privater e-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz?


[Beitrag veröffentlicht bei „Der Adversario – Recht der Informationstechnologie“ – Februar 2005]

Dass die EDV mittlerweile auch Einzug in den Arbeitsalltag vieler Angestellter gehalten hat, ist keine Neuigkeit mehr. Längst vorbei sind die Zeiten, da Computer lediglich in den Büros der Verwaltung als simple (Personal-)Datenspeicher oder Abrechnungsmaschinen ihr Dasein fristeten. Da die moderne Technik häufig auch dem firmen- bzw. unternehmens-übergreifenden Informationsaustausch dienen soll, sind die Rechner in der Regel vernetzt und in vielen Fällen auch mit einem Zugang zum Internet ausgestattet. Damit erhalten immer mehr Mitarbeiter die tatsächliche Möglichkeit, das Internet oder e-Mail auch am Arbeitsplatz zu nutzen. Und das wirft unter Umständen einige Probleme auf.

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Wer spammt, zahlt…

[Veröffentlicht bei „anwalt4you“ – Juli 2004 und „Rechtpraktisch“ – August 2004]

Die Zusendung einer unverlangten e-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Sie ist daher rechtswidrig und begründet Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche des Empfängers.

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