Neue Regelungen zu Widerrufs- und Rueckgabebelehrung seit Anfang August 2011 in Kraft

Die korrekte Abfassung einer Wiederrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung für den Fernabsatzhandel im Internet bzw. über Onlinemedien bleibt ein juristischer Dauerbrenner.

Auch nachdem der Gesetzgeber nach einigen Fehlversuchen zuletzt ein nachgebessertes Muster sowie umfangreiche Ausfüllhilfen bereitgestellt hat, scheitern noch immer viele Händler an der korrekten Abfassung und Einbindung in den Geschäftsablauf dieser im Online-Handel gegenüber Verbrauchern zu beachtenden Formerfordernisse. Grund hierfür sind die zahlreichen vorgesehenen Variationsmöglichkeiten, die auf das konkrete Onlineangebot anzupassen sind.

Zum 04.08.2011 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Widerrufsbelehrung und zur Rückgabebelehrung aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch die Entscheidung EuGH – C-489/07 (Messner) erneut geändert:

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Neue Dienstanweisung der Bundesagentur fuer Arbeit: Sperrfrist bei Aufhebungsvertraegen entfaellt

EEP Journal 01/2008
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[Beitrag erschienen im EEP-Journal – Ausgabe 01/2008]

Jan A. Strunk

Der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen:

Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes  gelöst wurde.

Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die BA auch der Abschluß eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe  des Arbeitnehmers angesehen – mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mußten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.

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