Kein öffentliches Zugänglichmachen, wenn Abruf eines Fotos nur noch nach Eingabe einer vielstelligen URL möglich ist
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG relevante Kriterium „recht viele Personen“ nicht erfüllt ist, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die … Weiterlesen