Äußert sich eine Person öffentlich bei Facebook kritisch über Flüchtlinge, so darf eine Zeitung diesen Beitrag zwar veröffentlichen.
Unzulässig ist aber die Veröffentlichung des Fotos und des Namens der Person ohne deren Zustimmung. Der Person steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu.
Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
(OLG München, Urteil vom 17.03.2016 – 29 U 368/16)