Ein Mitbewerber darf einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
(LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18)
Fachanwaltskanzlei | Flensburg
Ein Mitbewerber darf einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
(LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018 – I-12 O 85/18)
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