Über wenig wird im IT-Recht so viel gestritten wie um Inhalt und Reichweite der Impressumspflicht gem. § 5 Telemediengesetz (TMG).
Im Kern regelt die Bestimmung scheinbar eindeutig, welche Webangebote Angaben zum Dienstanbieter machen müssen, und welche Angaben dies sind.
Ein aktuelles Urteil des LG Düsseldorf (Az. 12 O 312/10) ließ hier aufhorchen, da es eine Impressumspflicht für so genannten „Baustellenseiten“ verneinte.