Veröffentlicht eine Partei auf ihrer Fanpage bei Facebook zur politischen Werbung ein Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, und willigen diese nicht ein, so liegt darin eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten. 
 Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. 
Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die  Verarbeitung des Fotos journalistischen Zwecken diente. Zwar ist der  Begriff des Journalismus weit auszulegen. […]. Der Kläger hat mit seiner Fanpage in  erster Linie zum Ziel, für seine Interessen und seine Arbeit zu werben,  den Erfolg der eigenen Arbeit zu veranschaulichen und sich dadurch  selbst darzustellen. Bildveröffentlichungen, die der Selbstdarstellung  dienen, lassen sich aber nicht mehr als eine Verarbeitung zu  journalistischen Zwecken qualifizieren. […].  
Ob  die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO für  Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische,  wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von  Artikel 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht , kann offen bleiben. Denn die  Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG liegen nicht vor. […].
„Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KUG erstreckt sich […] nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse  der abgebildeten Person verletzt wird. Der Grundsatz des § 23 KUG ist  ein wichtiges Korrektiv zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des  Abgebildeten, der auch in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 23 Abs. 1  Nr. 1 bis 4 KUG eine Interessenabwägung vorschreibt. Die abgebildeten Personen haben […] ein  erhebliches Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell  erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Nicht nur, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei  Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die  Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger  Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann, vielmehr  wird durch das Foto auf einer Fanpage auch eine – möglicherweise nicht  bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen  Tätigkeit des Klägers suggeriert.“ 
(VG Hannover, Urteil vom 27.11.2019, 10 A 820/19)