BAG: Zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Rundfunk-Producer

Das Arbeitsverhältnis mit einem Producer, der programm­gestaltenden Einfluss hat, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG befristet werden. Es kommt dabei aber auf eine Abwägung des Be­standschutz­interesses des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden. (BAG, Urteil vom 24.10.2018 – 7 AZR 92/17)

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