Umfang der Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die auf einer Webseite und / oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist. Sie lässt offen, … Weiterlesen