LG Stuttgart: Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Leitsätze (jurPC): Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur im Rahmen des Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist abzuwägen, wie … Weiterlesen

ITM Münster: Skripten zum Internet- & IT-Vertragsrecht aktualisiert

Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) in Münster ist das Landeskompetenzzentrum in Nordrhein-Westfalen im Bereich Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht und gehört der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster an. Die zivilrechtliche Abteilung des Instituts wird geleitet von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Dessen Lehrstuhl veröffentlicht seit vielen Jahren u.a. ein inzwischen schon beinah … Weiterlesen

Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten

Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § … Weiterlesen

LG Frankfurt a.M.: Verbreitung von Fotos einer Person

Leitsätze des Gerichts: Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§ 22, 23 KUG dar. Das Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform wie „Xing“ begründet keine Einwilligung i.S.v. § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung. Die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG sind mit Blick auf Art. 6 … Weiterlesen

LG Darmstadt: Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten

Leitsätze (jurPC): Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung … Weiterlesen

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