Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei Schutzrechtsverletzungen auf Videoportalen

Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar mit der Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz … Weiterlesen

Getarnte Werbung durch „Influencer“

Die Empfehlung fremder Leistungen durch den „Influencer“ in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt eine nach § 5a VI UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der „Influencer“ vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19

Nutzung von Fotos einer Versammlung für die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien

Die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung durch Polizeibeamte mit Foto- und/oder Videotechnik ist nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Einzelpersonen auch in Übersichtsaufzeichnungen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind. Dies gilt auch dann, wenn die Fotoaufnahmen zum Zweck der … Weiterlesen

OLG München: Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei Schutzrechtsverletzungen auf Videoportalen

Leitsatz des Gerichts: Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar mit der Folge, dass, wenn … Weiterlesen

OLG Frankfurt a.M.: Getarnte Werbung durch „Influencer“

Leitsatz des Gerichts: Die Empfehlung fremder Leistungen durch den „Influencer“ in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt eine nach § 5a VI UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der „Influencer“ vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat. (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19)

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