Gegen den Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über an Arbeitnehmer getätigte Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber keine datenschutzrechtlichen Bedenken erheben.
Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
(Hessisches LAG, Beschluss vom 10.12.2018 – 16 TaBV 130/18)